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Ausbildung zum Kranführer

Der Kranführer (für z. B. Brücken-, Schwenk-, LKW-Ladekrane) ist im Führen des Kranes zu unterweisen und muss die Befähigung, z. B. durch einen Fahrausweis dem Unternehmer nachweisen.

Grundlage

DGUV Vorschrift 52 "Krane" (Früher: Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV D6 "Krane")
 
DGUV Grundsatz 309-003 (Früher: Berufsgenossenschaftliche Grundsätze BGG 921 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern")
 

Zweck und Nutzen

Vermittlung spezieller Kenntnisse zum Erwerb des Kranführerfahrausweises für die jeweilige Kranart.

 

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