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Weiterbildung der Kranführer

Regelmäßige Weiterbildung von Kranführern.

Grundlage

Arbeitsschutzgesetz

DGUV Vorschrift 1  (früher Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A 1 "Grundsätze der Prävention")
 
Auzug aus DGUV Vorschrift 1
 
§4 Unterweisung der Versicherten
 
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
 
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