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Hebebühnen (Hubtischen)

Erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Hebebühnen (Hubtischen).

Grundlage

Betriebssicherheitsverordnung

Berufsgenossenschaftliche Regel (BGR 500)
"Betreiben von Hebebühnen"

Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung

§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden.

(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Peronen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen.

 

Auszug aus der BGR 500 – Kapitel 2.10

2.9.1 Regelmäßige Prüfungen

Hebebühnen sind nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem

Jahr durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.