Ausbildung zum Kranführer
Der Kranführer (für z. B. Brücken-, Schwenk-, LKW-Ladekrane) ist im Führen des Kranes zu unterweisen und muss die Befähigung, z. B. durch einen Fahrausweis dem Unternehmer nachweisen.
Grundlage
DGUV Vorschrift 52 "Krane" (Früher: Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV D6 "Krane")
Zweck und Nutzen
Vermittlung spezieller Kenntnisse zum Erwerb des Kranführerfahrausweises für die jeweilige Kranart.
Weitere Informationen
- Inhalt der Ausbildung
BGG 921 - DGUV Grundsatz 309-003