Mitgängerflurförderzeuge
Erstmalige und regelmäßige Prüfung von Mitgängerflurförderzeugen.
Grundlage
Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 68)
"Flurförderzeuge"
Auszug aus der DGUV Vorschrift 68
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte
sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Flurförderzeugen
in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in Abständen
von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.