PSA gegen Absturz
Erstmalige und regelmäßige Prüfung von Absturzsicherungen (PSA gegen Absturz).

Grundlage
Betriebssicherheitsverordnung
Berufsgenossenschaftliche Regel
(BGR 198 "Einsatz von PSA gegen Absturz")
Auszug aus BGR 198
Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen
nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien
Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.