Anlagen
Beratung
Sicherheit

Ihr Partner für Sicherheit

Ladebrücken

Erstmalige und regelmäßige Prüfung von Ladebrücken.

Grundlagen

Betriebssicherheitsverordnung

Berufsgenossenschaftliche Regel (BGR 500)
"Betreiben von Arbeitsmitteln"

Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung

§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden.

(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Peronen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen.