Prüfzeitermittlung
Ermittlung von Prüfzeiten für Anlagen und Maschienen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung
Grundlage
Arbeitsschutzgesetz
Betriebssicherheitsverordnung
Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden.
(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Peronen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen.