Krananlagen
Erstmalige und regelmäßige Prüfung von Krananlagen.
Grundlage
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift
(DGUV Vorschrift 52 "Krane")
Auszug aus der DGUV Vorschrift 52
§ 26 Wiederkehrende Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen
und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens
einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der
Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten.