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Krananlagen

Erstmalige und regelmäßige Prüfung von Krananlagen.

Grundlage

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift
(DGUV Vorschrift 52 "Krane")
 
 

Auszug aus der DGUV Vorschrift 52

§ 26 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen

und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens

einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der

Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten.